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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 2 S 15.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 2 S 15.10 (https://dejure.org/2010,32789)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2010 - 2 S 15.10 (https://dejure.org/2010,32789)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2010 - 2 S 15.10 (https://dejure.org/2010,32789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 80 Abs 5 VwGO, § 114 VwGO, § 146 VwGO, § 60 Abs 1 BauO BE, § 79 S 2 BauO BE, § 6 BauNVO
    (Keine) sozialethische Bewertung; Anhörung; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Begründung der sofortigen Vollziehung; bordellartiger Betrieb; Darlegungs- und Beweislast für Baugenehmigung; faires Verfahren; formelle Illegalität; genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - 2 S 53.06

    Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Bordell

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 2 S 15.10
    Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris).

    Für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit relevant sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits früher klargestellt, dass der belästigende Charakter von Bordellen und bordellartigen Betrieben nicht aus einer sittlichen Bewertung der Prostitutionstätigkeit folgt, sondern aus dem städtebaulichen Konfliktpotenzial, und dass sich die der Beschwerdebegründung sinngemäß zugrunde liegende Annahme verbietet, dass solche Betriebe infolge des Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes planungsrechtlich privilegiert werden müssten (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 2 S 15.10
    Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, vor der Behördenentscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. die vom Antragsteller selbst zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397, 405, und des BVerwG vom 31. August 2000 - 11 B 30.00 -, NVwZ 2001, 94, 95).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 11 B 30.00

    Atomrecht, Genehmigungsverfahren; faktisches Ruhen des Verwaltungsverfahrens;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 2 S 15.10
    Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, vor der Behördenentscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. die vom Antragsteller selbst zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397, 405, und des BVerwG vom 31. August 2000 - 11 B 30.00 -, NVwZ 2001, 94, 95).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 2 B 2.18

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer prostitutiven Einrichtung

    Ihr belästigender Charakter folgt aus dem städtebaulichen Konfliktpotenzial, welches das Nebeneinander von prostitutiver Tätigkeit und Wohnen begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 - juris Rn. 6).

    Es verhält sich jedoch nicht zu der Frage, wie bordellartige Betriebe oder vergleichbare Einrichtungen planungsrechtlich zu bewerten sind (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. April 2009 - 3 A 1284.08 - juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 25. November 2015, a.a.O., S. 124; vgl. ferner OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 A 1217.16 - juris Rn. 6; Hornmann in: BeckOK BauNVO, Stand: 15. März 2019, Rn. 52.4 zu § 6; im Ergebnis ebenso Senatsbeschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 2 B 1.14

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Bordell; bordellähnlicher Betrieb; Mischgebiet;

    Diese regelmäßig zu erwartenden Auswirkungen stellen eine wesentliche Störung des Wohnens dar (zur insoweit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. die Nachweise bei Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Anm. 2.1 zu § 6; vgl. aus der Rechtsprechung des Senats u.a. Beschlüsse vom 5. Juni 2009 - OVG 2 S 20.09 -, vom 4. März 2010 - OVG 2 S 65.09 - und vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

    Zwar rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts - tatbestandlich - bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 - juris Rn. 4 f.).

    Zu einem Ermessensfehler führt dies indes schon deshalb nicht, weil der Beklagte wie gezeigt, zu Recht angenommen hat, dass die streitige Spielhallennutzung materiell illegal ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5).

  • VG Berlin, 15.07.2015 - 19 K 273.14

    Nutzung einer Garage als Kfz-Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet

    Dabei ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5; s. zu der Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO ferner etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 12 m.w.Nachw.).

    Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die strittige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O.).

  • VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 234.22

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen: Fiktionsfrist bei

    Auf die materielle Rechtswidrigkeit der beanstandeten Nutzung kommt es im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung dagegen nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 4).

    Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.).

  • VG Berlin, 12.01.2016 - 19 L 207.15

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros im Mischgebiet

    In dem möglichen Einfluss der angenommenen materiellen Illegalität auf die Entscheidung, in Form der Nutzungsuntersagung einzuschreiten, liegt erkennbar aber der entscheidende Grund dafür, warum das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 3. November 2004 - OVG 3 A 449/01 - eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Auffassung, dass das Vorhaben materiell baurechtswidrig sei, für angezeigt gehalten hat (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5).

    Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011, a.a.O., vom 14. Juni 2010, a.a.O., Rn. 5, und vom 2. März 2007, a.a.O., Rn. 6).

  • VG Berlin, 12.11.2015 - 19 L 245.15

    Nutzungsuntersagung einer Gaststätte (hier: Verfahren des einstweiligen

    In dem möglichen Einfluss der angenommenen materiellen Illegalität auf die Entscheidung, in Form der Nutzungsuntersagung einzuschreiten, liegt erkennbar aber der entscheidende Grund dafür, warum das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem von der Antragstellerin angeführten Urteil vom 3. November 2004 - OVG 3 A 449/01 - eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Auffassung, dass das Vorhaben materiell baurechtswidrig sei, für angezeigt gehalten hat (insoweit unklar allerdings OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5).

    Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris Rn. 5, und vom 14. Juni 2010, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 2 S 76.11

    Beschwerde; teilweise Erledigung des Rechtsstreits; Antrag auf Wiederherstellung

    Im Rahmen der Ermessensentscheidung kann ein Absehen von der Nutzungsuntersagung jedoch u.a. dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 12.05.2014 - 19 L 35.14

    Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung nach mehrjähriger Zurückstellung des

    Ein Ausnahmefall, der im Rahmen der intendierten Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung als geboten erscheinen lassen könnte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5), dürfte nicht vorliegen.

    Der Anreiz, es auf das Einschreiten der Behörde ankommen zu lassen, ist daher im Vergleich zu anderen illegalen baulichen Nutzungen besonders hoch (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 2 S 18.14

    Duldung; rechtlichen Abschiebungshindernis; unmittelbar bevorstehende

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. März 2010 - OVG 2 S 15.10/OVG 2 M 7.10 -), wobei der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierfür nicht ausreicht (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012 - OVG 2 S 49.12 - ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2007 - OVG 3 S 5.07 -, juris; a.A. m.w.N. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Januar 2014, § 60a Rn. 139).
  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 672.17

    Nutzungsuntersagung für ungenehmigte bauliche Anlagen

  • VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 K 1922/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Stade, 20.10.2015 - 3 B 1709/15

    Dublin III VO; Homosexualität; Polen; systemische Mängel

  • VG Berlin, 03.06.2020 - 19 L 152.20

    Baurecht: Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebes

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 19 L 328.18

    Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer Gewerbeeinheit als Wettbüro;

  • VG Cottbus, 26.03.2020 - 3 L 647/19

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Cottbus, 28.09.2018 - 3 L 492/18

    Untersagung der Nutzung einer Grundstücksfläche als Lagerplatz für Holz;

  • VG Cottbus, 28.07.2020 - 3 L 282/20
  • VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18

    Nutzung einer als Tanzlokal genehmigten baulichen Anlage zum Betrieb eines

  • VG Cottbus, 09.07.2014 - 3 L 76/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

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